Allgemeine Geschäftsbedingungen

I.
1. Allen Geschäftsvorgängen zwischen uns und unseren Vertragspartnern (Kunden)
liegen ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen zugrunde.
2. Mit Erhalt der Auftragsbestätigung, spätestens mit Annahme unserer Lieferung, erkennt
der Kunde unsere Geschäfts- und Lieferbedingungen uneingeschränkt an und verzichtet
auf die Geltendmachung etwa entgegenstehender Einkaufsbedingungen, deren
Einbeziehung in den Vertrag vorsorglich schon jetzt widersprochen wird.
II.
1. Der Kunde versichert ausdrücklich mit seiner für ihn verbindlichen Auftragserteilung seine
Bonität. Ergeben sich nachträglich begründete Zweifel an der Bonität des Kunden,
können wir nach unserer Wahl die Lieferung von Vorauskasse oder Sicherheitsleistung
abhängig machen oder für den Fall, dass der Kunde eine verlangte Sicherheit nicht
erbringt, vom Vertrag zurücktreten. Darüber hinaus sind wir in diesem Fall berechtigt,
sämtliche offenen Forderungen gegen den Kunden fällig zu stellen.
2. Die vorstehenden Rechte stehen uns auch bei Zahlungsverzug des Kunden zu. Im
Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen
gegen den Debitor/Kunden sofort zur Zahlung fällig.
3. Übersteigen die Forderungen gegen den Kunden das vom Kreditversicherer genehmigte
Obligo, ist der Kunde verpflichtet, den das versicherte Obligo übersteigenden Betrag
sofort durch Zahlung oder Sicherheitsleistung abzudecken.
III.
1. Veränderungen der Kostenbasis berechtigen uns, die vereinbarten Preise angemessen
anzupassen, jedoch nur dann, wenn die vereinbarte Lieferzeit oder die Vertragsdauer
bzw. Vertragslaufzeit 4 Monate überschreiten.
IV.
1. Unsere Preise sind Nettopreise und gelten frei Haus.
2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag nach 30 Tagen fällig.
3. Im Falle des Verzuges gelten Zinsen in gesetzlicher Höhe, wobei uns vorbehalten
bleibt, einen höheren Verzugsschaden gegen Nachweis geltend zu machen.
4. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen.
5. Wir sind berechtigt, unsere Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden
an die BFS finance GmbH, Verl, abzutreten. Soweit die Abtretung unserer Forderung
erfolgt, ist dies sowie die Bankverbindung dem Hinweis auf der Rechnung zu entnehmen.
6. Bei Bestellungen mit einem Warenwert bis € 500,— sind wir berechtigt, einen allgemeinen
Verwaltungs- und Frachtkostenanteil von € 50,- pro Bestellung zu erheben.
7. Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung
des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
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V.
1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Ware das Herstellerwerk verlässt,
gleichgültig, ob dieses im In- oder Ausland liegt. Diese Regelung gilt auch für Lieferungen,
die wir frei Haus für den Kunden mit eigenem LKW durchführen. Eine Transportversicherung
wird nur auf Verlangen des Kunden für diesen und auf dessen Rechnung
abgeschlossen.
2. Lieferungen im Streckengeschäft erfolgen grundsätzlich frei Bestimmungsort.
3. Wir bestimmen den Frachtweg und die Frachtart, sofern keine besondere Vereinbarung
getroffen ist, nach unserem billigen Ermessen.
4. Fehlmengen und/oder Transportschäden müssen am Entladetag durch eine schriftlich
zu protokollierende Tatbestandsaufnahme belegt werden. Das Protokoll ist uns binnen
3 Tagen zuzustellen.
5. Der Fahrer kann und darf bei der Entladung nicht mitwirken. Jeder sichtbare Mangel
und insbesondere Fehlmengen und Transportschäden müssen auf den Lieferpapieren
klar und deutlich vermerkt werden, Bei Waggonlieferungen muss der Kunde die Tatbestandsaufnahme
der Bahn vorlegen.
VI.
1. Bestätigte Liefertermine sind immer ca.-Termine, Wir sind berechtigt, im Falle von
Betriebsstörungen, Beschaffungsschwierigkeiten, höherer Gewalt oder ähnlichem
vereinbarte Lieferzeiten abzuändern oder vom Vertrage zurückzutreten.
2. Lieferfristen werden von uns eingehalten, soweit wir dazu imstande sind; aus einer
kurzfristigen Überschreitung von Liefertristen kann der Kunde jedoch keine Rechte herleiten.
Werden vereinbarte Lieferfristen nicht eingehalten, hat uns der Kunde in Verzug
zu setzen und eine Nachlieferungsfrist von mindestens 14 Tagen einzuräumen. Diese
Erklärung ist uns durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Nach fruchtlosem Ablauf
dieser Frist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Lieferverzuges oder Unmöglichkeit der
Belieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass sie auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
bei uns oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen.
4. Bei Nichtbeschaffbarkeit der Ware sind wir berechtigt, vergleichbare Ware anzubieten.
VII.
1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und etwaige
Mängel geltend zu machen. Handelt es sich für beide Teile um ein Handelsgeschäft, so
gilt die gelieferte Ware als genehmigt, sofern der Kunde einen etwaigen Mangel nicht
innerhalb einer Woche ab Erhalt der Lieferung schriftlich angezeigt hat.
2. Bei berechtigter Beanstandung von Mängeln ( 377 HGB) hat der Kunde nach unserer
Wahl Anspruch auf Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung gegen Rückgabe der
beanstandeten Ware bzw. bei Mengenfehlern auf Nachlieferung oder Gutschrift.
Nur soweit Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung bzw. Nachlieferung nicht möglich
sind oder sich in unzumutbarer Weise verzögern, kann der Kunde Herabsetzung der
Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
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3. Geringfügige Farb- und Strukturabweichungen, bedingt durch natürlichen Wuchs des
Holzes, berechtigen nicht zur Reklamation. Dies gilt insbesondere bei Nachbestellungen.
4. Jegliche Ansprüche des Kunden auf Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es
sei denn, dass sie darauf beruhen, dass wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich
oder grob fahrlässig gehandelt haben. Ausgenommen hiervon sind Ersatzansprüche
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf
einer Pflichtverletzung unseres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
5. Auf den Ersatz von mittelbaren Schäden oder Folgeschäden, insbesondere auf
entgangenen Gewinn, haften wir in keinem Falle.
6. Soweit wir auf Schadenersatz wegen ausdrücklich zugesicherter Eigenschalten in
Anspruch genommen werden können, wird der Schadensumfang auf den Umfang der
Zusicherung und auf die bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schäden begrenzt.
Ansprüche aus entgangenem Gewinn und/oder Produktionsausfall sind in jedem Fall
ausgeschlossen, es sei denn wir haben bei der Zusicherung der Eigenschaften diese
Schäden in die Zusicherung ausdrücklich einbezogen.
VIII.
1. Wir behalten uns hinsichtlich sämtlicher gelieferter Ware unser Eigentum bis zur restlosen
Bezahlung aller Verbindlichkeiten des Kunden aus der Geschäftsverbindung vor
(Kontokorrentvorbehalt),
2. Der Kunde tritt mit Auftragserteilung alle Forderungen aus einer Weiterveräußerung der
gelieferten Ware an uns im voraus ab.
3. Nur solange der Kunde mit seinen Zahlungen uns gegenüber nicht in Verzug gerät und
keine Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit bestehen sowie sichergestellt ist, dass die
Forderungen gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen,
ist der Kunde berechtigt, unser Vorbehaltseigentum im geordneten Geschäftsgang zu
veräußern und die an uns im voraus abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Abnehmern
einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen jederzeit Nachweise
über die Weiterveräußerung vorzulegen und die Einziehung der Forderungen gegen
seine Abnehmer für uns vorzunehmen. Im Falle des Factoring bedarf der Kunde unserer
ausdrücklichen Zustimmung zur Weiterveräußerung unseres Vorbehalteigentums,
deren Erteilung wir davon abhängig machen werden, dass die Bezahlung unserer Forderungen
gesichert ist. Dasselbe gilt, soweit die Abnehmer des Kunden die Abtretung
der gegen sie gerichteten Forderungen verbieten oder vor ihrer Zustimmung abhängig
machen.
4. Erfolgt die Bezahlung unserer fälligen Forderung nicht vertragsgemäß, sind wir ohne
Mahnung und Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der von uns gelieferten Ware
zu verlangen und zur Sicherung unserer Anspruche alle erforderlichen Feststellungen
zu treffen, insbesondere auch unsere Ware entsprechend zu kennzeichnen; der Kunde
ist verpflichtet, uns Namen und Anschriften seiner Abnehmer durch Rechnungskopien
zu belegen. Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht den Rücktritt vom
Vertrag.
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5. Wir sind verpflichtet, auf Verlangen des Kunden von unseren Sicherheiten nach unserer
Wahl Vorbehaltseigentum oder an uns abgetretene Forderungen freizugeben, sofern
die bestehenden Sicherheiten mit Ihrem Realisierungswert unsere zu sichernden
Forderungen um mehr als 20% übersteigen.
6. Der Kunde ist verpflichtet, zum Schutz unserer unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Ware eine angemessene Versicherung gegen Brand, Diebstahl o.ä. abzuschließen
und uns den Abschluss auf Verlangen nachzuweisen; er tritt alle Rechte aus derartigen
Versicherungen wegen Abhandenkommen oder Beschädigung unserer Ware hiermit
sicherungshalber an uns ab und ermächtigt uns, die Abtretung der betreffenden
Versicherungsgesellschaft anzuzeigen.
7. Der Kunde ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen, die Dritte hinsichtlich unseres
Vorbehaltseigentum oder den an uns abgetretenen Forderungen geltend machen, zu
verständigen und auf seine Kosten entsprechend unseren Weisungen Zugriffe Dritter
abzuwehren.
8. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht
erforderlich, es sei denn der Debitor ist Verbraucher.
IX.
1. Bleibt der Kunde nach Anzeige der Lieferbereitschaft, der Übernahme der Ware oder
der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder der Herausgabe der vereinbarten
Sicherheiten länger als 2 Wochen im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist
von einer Woche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen.
2. Unbeschadet unserer Möglichkeit, einen höheren nachzuweisenden Schaden geltend
zu machen, sind wir in diesem Fall berechtigt, 25% des Verkaufspreises als Entschädigung
zu verlangen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass uns kein oder nur ein geringerer
Schaden entstanden ist.
X.
1. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Abkommen findet keine Anwendung. Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist das Amtsgericht Blomberg oder
das Landgericht Detmold oder das Bezirksgericht Poznan; der Kunde kann auch an
seinem Sitz verklagt werden.
2. Unsere Geschäfts- und Lieferbedingungen finden auch für spätere Geschäfte mit dem
Kunden Anwendung, auch wenn dies nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird.
3. Sofern eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein sollte oder eine regelungsbedürftige
Lücke besteht, wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen davon nicht
berührt. Die unwirksame Regelung ist vielmehr im Wege ergänzender Vertragsauslegung
durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn des Geschäftes
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen entspricht.